AGB
Allgemeine Buchungs- und Geschäftsbedingungen des Reisevermittlers GlobalVeda, Karin Drexler 1. Abschluss des Reisevertrages a. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. b. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffend, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinaus gehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. c. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht werden. d. Mit der Buchungsbestätigung/Rechnung erhalten Sie den Sicherungsschein für Ihre Reise. 2. Bezahlung a. Für Ihre Reise erhalten Sie vom Reiseveranstalter nach der Buchung eine entsprechenden Rechnung sowie die Buchungsbestätigung. Eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises ist bis spätestens 3 Tage nach Rechnungsdatum, der Rest spätestens vier Wochen vor Abflug, zu zahlen. Die Zahlung hat auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Nach Eingang der Anzahlung erhält der Kunde eine Reisebestätigung. b. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 in Rechnung zu stellen. 3. Vertragsänderungen a. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund Mitteilung zu machen. b. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderungen der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen. 4. Kündigung wegen höherer Gewalt Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschriften kündigen. Wird der Vertrag dementsprechend gekündigt, so finden die Vorschriften des §§ 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2 Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 5. Rücktritt a. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter dessen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. b. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis zu pauschalieren: bis 30 Tage vor Reisebeginn: 40% des Gesamtreisepreises, mindestens jedoch 50,00 € pro Reiseteilnehmer 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 55 % des Gesamtreisepreises 14 bis 4 Tage vor Reisebeginn: 70 % des Gesamtreisepreises 3 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn: 95 % des Gesamtreisepreises bei Nichtantritt der Reise: 100 % des Reisepreises c. Falls rechtzeitig ein Ersatzreiseteilnehmer gefunden wird, entstehen Kosten von einmalig 100,00 €, die dem Kunden vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellt werden. Dieser Betrag wird dem Kunden bei einer erneuten Anmeldung zu einer Reise gutgeschrieben. d. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. e. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. 6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen Soweit der Kunde die im Reiseprogramm enthaltenen Dienstleistungen teilweise nicht in Anspruch nimmt, ergeben sich daraus keine Rückvergütungsansprüche. Der Reiseveranstalter wird sich jedoch um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen, soweit es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder mit einer Erstattung gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen entgegenstehen. 7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge. 8. Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters a. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Schadensherbeiführung vorliegt oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. b. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen werden von dieser Beschränkung nicht berührt. c. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet wurden. d. Für vom Kunden selbstgebuchte Flüge und die daraus möglicherweise resultierenden Zeitenänderungen, welche Umbuchungen und Stornierungen zur Folge haben, können wir keine Verantwortung übernehmen. 9. Abhilfe a. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Bei der örtlichen Reiseleitung handelt es sich um das Management der Einrichtung vor Ort (Hotel/Klinik). Bei der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters handelt es sich um das Management der Einrichtung vor Ort, in der der Kunde untergebracht wird. Die entsprechende Kontaktadresse erhält der Kunde mit den Reiseunterlagen. Die als Kontaktperson angegebene Reiseleitung ist vom Veranstalter beauftragt und bevollmächtigt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. b. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalters erkennbares, Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. c. Gepäckverlust oder Gepäckbeschädigung hat der Kunde unverzüglich am Flughafen mittels Schadensanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen sieben Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung des Veranstalters anzuzeigen. d. Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Unterlagen (Flugticket, Hotelvoucher) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. e. Der Kunde hat den Eintritt des Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen. 10. Abtretungsverbot Eine Abtretung aller Ansprüche des Reiseteilnehmers aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche ist ausgeschlossen. 11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung a. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann frist wahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegeben Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dies gilt jedoch nicht für Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8 d. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden. b. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12. Informationspflichten bezüglich der Fluggesellschaft a. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtliche im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Beförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss sie den Kunden informieren. Über einen Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft muss der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich informieren. b. Die “Black List” ist auf folgender Internetseite “www.http://air-ban.europa.eu”. abrufbar. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften a. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss, sowie über deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt unterrichten. b. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. c. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. d. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14. Rechtswahl Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter finden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 15. Gerichtsstand Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Bei Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas Anderes zu Gunsten des Kunden ergibt, oder wenn insoweit auf den Reisevertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Stand 06/2014 Allgemeine Buchungs- und Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters Drexler Ayurvedic Resorts and Medical Tourism Private Limited 1. Abschluss des Reisevertrages a. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. b. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffend, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinaus gehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. c. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht werden. d. Mit der Buchungsbestätigung/Rechnung erhalten Sie den Sicherungsschein für Ihre Reise. 2. Bezahlung a. Für Ihre Reise erhalten Sie vom Reiseveranstalter nach der Buchung eine entsprechenden Rechnung sowie die Buchungsbestätigung. Eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises ist bis spätestens 3 Tage nach Rechnungsdatum, der Rest spätestens vier Wochen vor Abflug, zu zahlen. Die Zahlung hat auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Nach Eingang der Anzahlung erhält der Kunde eine Reisebestätigung. b. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 in Rechnung zu stellen. 3. Vertragsänderungen a. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund Mitteilung zu machen. b. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderungen der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen. 4. Kündigung wegen höherer Gewalt Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschriften kündigen. Wird der Vertrag dementsprechend gekündigt, so finden die Vorschriften des §§ 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2 Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 5. Rücktritt a. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter dessen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. b. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis zu pauschalieren: bis 30 Tage vor Reisebeginn: 40% des Gesamtreisepreises, mindestens jedoch 50,00 € pro Reiseteilnehmer 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 55 % des Gesamtreisepreises 14 bis 4 Tage vor Reisebeginn: 70 % des Gesamtreisepreises 3 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn: 95 % des Gesamtreisepreises bei Nichtantritt der Reise: 100 % des Reisepreises c. Falls rechtzeitig ein Ersatzreiseteilnehmer gefunden wird, entstehen Kosten von einmalig 100,00 €, die dem Kunden vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellt werden. Dieser Betrag wird dem Kunden bei einer erneuten Anmeldung zu einer Reise gutgeschrieben. d. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. e. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. 6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen Soweit der Kunde die im Reiseprogramm enthaltenen Dienstleistungen teilweise nicht in Anspruch nimmt, ergeben sich daraus keine Rückvergütungsansprüche. Der Reiseveranstalter wird sich jedoch um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen, soweit es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder mit einer Erstattung gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen entgegenstehen. 7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge. 8. Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters a. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Schadensherbeiführung vorliegt oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. b. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen werden von von Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen werden von dieser Beschränkung nicht berührt. c. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet wurden. d. Für vom Kunden selbstgebuchte Flüge und die daraus möglicherweise resultierenden Zeitenänderungen, welche Umbuchungen und Stornierungen zur Folge haben, können wir keine Verantwortung übernehmen. 9. Abhilfe a. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Bei der örtlichen Reiseleitung handelt es sich um das Management der Einrichtung vor Ort (Hotel/Klinik). Bei der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters handelt es sich um das Management der Einrichtung vor Ort, in der der Kunde untergebracht wird. Die entsprechende Kontaktadresse erhält der Kunde mit den Reiseunterlagen. Die als Kontaktperson angegebene Reiseleitung ist vom Veranstalter beauftragt und bevollmächtigt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. b. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalters erkennbares, Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. c. Gepäckverlust oder Gepäckbeschädigung hat der Kunde unverzüglich am Flughafen mittels Schadensanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen sieben Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung des Veranstalters anzuzeigen. d. Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Unterlagen (Flugticket, Hotelvoucher) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. e. Der Kunde hat den Eintritt des Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen. 10. Abtretungsverbot Eine Abtretung aller Ansprüche des Reiseteilnehmers aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche ist ausgeschlossen. 11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung a. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann frist wahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegeben Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dies gilt jedoch nicht für Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8 d. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden. b. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12. Informationspflichten bezüglich der Fluggesellschaft a. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtliche im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Beförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss sie den Kunden informieren. Über einen Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft muss der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich informieren. b. Die “Black List” ist auf folgender Internetseite “www.http://air-ban.europa.eu”. abrufbar. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften a. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss, sowie über deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt unterrichten. b. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. c. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. d. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14. Rechtswahl Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter finden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 15. Gerichtsstand Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Bei Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas Anderes zu Gunsten des Kunden ergibt, oder wenn insoweit auf den Reisevertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Stand 06/2014